Steinenbergstr. 6, 72622 Nürtingen

Ordnung

Ordnung des Evangelischen Jugendwerks Bezirk Nürtingen

Die nachstehende Ordnung wurde aufgrund der von der Delegiertenversammlung
des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenart für die Bezirke aufgestellte Rahmenordnung von der Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerks am 19. Oktober 1996 verabschiedet.

Der Evangelische Kirchenbezirk Nürtingen (im folgenden Kirchenbezirk) hat dieser
Ordnung am 28.Februar.1997, zugestimmt.

§ 1 Zugehörigkeit

(1) Zum Bezirksjugendwerk gehören alle Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen,
die in den Kirchengemeinden im Bereich des Kirchenbezirks im Sinne von § 2
Abs. 1 Jugendarbeit betreiben und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg angehören.

(2) Andere Gruppierungen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 arbeiten und nicht dem
Evangelischen Jugendwerk in Württemberg angehören, gehören zum Bezirksjugendwerk, wenn dies die Delegiertenversammlung auf Antrag der Gruppierungen, welcher an den Bezirksarbeitskreis zu richten ist, beschließt.

§ 2 Aufgabe

(1) Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben
des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch
Gott. Dadurch ist für das Evangelische Jugendwerk in Württemberg die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben
an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen
Aufgaben unserer Welt zu helfen.

(2) Das Bezirksjugendwerk hat die Aufgabe, die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und im Bezirk und Kontakte darüber hinaus anzuregen, zu fördern
und zu pflegen, die gemeinsamen Belange der Mitgliedsgruppen nach außen
zu vertreten und ihre Beziehung untereinander zu fördern.

(3) Das Bezirksjugendwerk ist eine regionale Gliederung des Evangelischen
Jugendwerks in Württemberg (§ 4 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg vom 01.01.1992). Es arbeitet selbständig im Auftrag der
Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Kirchenbezirks.

(4) Als regionale Gliederung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg
betreibt das Bezirksjugendwerk mit seinen Gruppen, Kreisen, Vereinen, Aktionen und den Gruppierungen nach §1 außerschulische Jugendbildung
gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg
vom 06.05.1975. Damit ist das Bezirksjugendwerk Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des 8. Buches Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 26.06.1990.

§ 3 Haushaltsführung

(1) Die Finanzierung der Aufgaben des Bezirksjugendwerks erfolgt durch Beiträge
der Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen, durch Opfer und Spenden sowie
durch Zuschüsse des Kirchenbezirks und andere Zuschüsse.

(2) Das Bezirksjugendwerk stellt einen eigenen Haushaltsplan auf. Aufstellung
und Vollzug des Haushaltsplanes ist Aufgabe der Organe des Bezirksjugendwerks. Zuschüsse des Kirchenbezirks und Mittel aus den Haushalten der Kirchengemeinden dürfen im Haushaltsplan nur in der bewilligten Höhe eingestellt werden. Verbindlichkeiten, die durch den laufenden Haushalt nicht gedeckt sind, können nur mit Zustimmung des Kirchenbezirks eingegangen
werden. Das Bezirksjugendwerk nimmt keine Anstellungen vor.

(3) Der Bezirksarbeitskreis hat die Bewirtschaftungsbefugnis. Diese kann delegiert werden.

(4) Die Vertretung des Bezirksjugendwerks im Rechtsverkehr erfolgt je einzeln
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den oder die Stellvertreter
oder Stellvertreterinnen.

(5) Die jährliche Prüfung der Rechnung erfolgt unbeschadet § 3 Abs. 6 durch zwei
Personen. Diese legen der Delegiertenversammlung den Prüfungsbericht mit
dem Beschluss der Delegiertenversammlung über den Jahresabschluss dem
Kirchenbezirk ein.

(6) Im Haushalts- und Rechnungswesen gilt für das Bezirksjugendwerk das Recht
der Landeskirche.

§ 4 Regionale Gliederung

Das Bezirksjugendwerk kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung in
Distrikte gegliedert werden.

§ 5 Organe

Organe des Bezirksjugendwerks sind:
(1) die Delegiertenversammlung (§ 6 – 8)
(2) der Bezirksarbeitskreis (§ 9 – 12)
(3) die oder der Vorsitzender (§§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 1a und 13).

Die Delegiertenversammlung (DV)

§ 6 Zusammensetzung

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen nach § 1
Abs. 1. Aus dem Bereich einer Kirchengemeinde werden mindestens
zwei und höchstens fünf Delegierte entsandt; die Zahl der Delegierte
richtet sich nach der Personenzahl, für die Versicherungsprämie an das
Evangelische Jugendwerk in Württemberg bezahlt wird; die Delegiertenzahl von mindestens zwei erhöht sich auf drei Delegierte, wenn
mehr als 60 Personen versichert sind, bei über 80 versicherten Personen auf vier Delegierte und bei über 100 versicherten Personen auf
fünf Delegierte;
b) den Delegierten der anderen Gruppierungen im Sinne von § 1 Abs. 2,
von denen jede eine Delegierte oder einen Delegierten entsendet,
wenn die Delegiertenversammlung keine andere Drittel der Zahl der
Delegierten nach § 1 Abs. 1 nicht übersteigen;
c) den Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten;
d) den Jugendreferentinnen und Jugendreferenten und Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen mit Schwerpunkt Jugendarbeit,
welche aus ihrer Mitte bis zu zwei Delegierte entsenden.
e) der Bezirksjugendpfarrerin oder dem Bezirksjugendpfarrer;
f) den Mitgliedern des Bezirksarbeitskreises.

(2) Delegierte müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben. Die Delegierten nach
§ 6 Abs. 1a) und b) und ebenso viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter
werden, in der Regel, alle zwei Jahre nach den örtlichen Ordnungen gewählt.

(3) Die Entsendung der Delegierten nach § 6 Abs. 1a) und b) nimmt das örtliche
Jugendwerk oder ein Verein war, der mit der örtlichen Jugendarbeit beauftragt
ist.
Umfasst das örtliche Jugendwerk oder ein Verein nicht alle Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen, so sind auch diese zu berücksichtigen. Es sind entsprechende Absprachen zu treffen. Besteht kein örtliches Jugendwerk und keine Beauftragung eines Vereins, dann sollen die Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen
eine Vereinbarung treffen. Wenn eine Entsendung der Delegierten nach diesen
Regelungen nicht möglich ist, nimmt sie der Kirchengemeinderat vor. Es sind
möglichst alle Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen im Bereich einer Kirchengemeinde zu berücksichtigen.

§ 7 Aufgaben

(1) Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag über Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit beraten und entscheiden. Sie kann Arbeitsaufträge zu bestimmten Veranstaltungen oder Vorhaben an den Bezirksarbeitskreis erteilen. Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
a) Sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, und die Rechnerin oder den Rechner;
der Bezirksarbeitskreis macht hierzu einen Wahlvorschlag (§ 9 Abs.
3a);
b) Sie wählt die Mitglieder des Bezirksarbeitskreises (§ 9 Abs. 1c);
c) Sie nimmt die Jahresberichte der oder des Vorsitzenden, der Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten und andere Berichte
entgegen;
d) Sie beschließt über den Haushaltsplan:
e) Sie beschließt über den Rechnungsabschluss, unbeschadet der dem
Kirchenbezirk gegenüber zu erbringenden Verwendungsnachweise und
entlastet die nach § 7 Abs. 1 a) Gewählten und den Bezirksarbeitskreis;
f) Sie bestellt den oder die Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen;
g) Sie setzt die Beiträge nach § 3 Abs. 1 fest;
h) Sie berät und beschließt über Anträge in der Delegiertenversammlung;
i) Sie beschließt über eine Verkleinerung des Bezirksarbeitskreises nach § 10 Abs. 1 – 10.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung

(1) Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie
wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.

(2) Anträge, die bei der Delegiertenversammlung behandelt werden müssen, sind
spätestens eine Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der
oder dem Vorsitzenden einzureichen. Sie müssen von mindestens zwei Delegierten unterzeichnet sein. Die Delegiertenversammlung kann auch andere
Gegenstände zur Beratung zulassen, jedoch ohne Beschlussfassung.

(3) Wird vom Bezirksarbeitskreis oder mindestens 20 % der Delegierten die Einberufung der Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss die oder der Vorsitzende sie einberufen.

(4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten nach § 6
Abs. 1a) und b) und der sonstigen Mitglieder anwesend sind.

(5) War eine Delegiertenversammlung beschlussunfähig, so hat die oder der Vorsitzende erneut zu einer Delegiertenversammlung einzuladen. Diese kann
frühestens nach 14 Tagen wieder einberufen werden und muss innerhalb von
drei Monaten stattfinden. Diese Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(6) Die Delegiertenversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einer
oder einem von Ihr oder ihm Beauftragten geleitet.

(7) Für die Delegiertenversammlung sind die Verfahrensvorschriften für die Kirchenbezirkssynode entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Ordnung oder
Geschäftsordnung (§ 7 Abs. 2) nichts anderes geregelt ist.
Der Bezirksarbeitskreis (BAK)

§ 9 Zusammensetzung

(1) Zum Bezirksarbeitskreis gehören
a) die oder der Vorsitzender und die oder der stellvertretende Vorsitzende;
b) die Rechnerin oder der Rechner;
c) mindestens sechs und höchstens acht von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder. Die Zahl wird vor der Wahl durch Beschluss
der Delegiertenversammlung festgelegt;
d) bis zu zwei weitere für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises von
diesem zugewählte Mitglieder. Die zugewählten Mitglieder dürfen ein
Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen;
e) je nach Festlegung durch die Delegiertenversammlung mindestens ein
und höchstens drei Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten, darunter die leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferentin oder der leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferent.
f) die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer;
g) je nach Festlegung der Delegiertenversammlung mindestens eine
Jugendreferentin oder ein Jugendreferent der Kirchengemeinden,
Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone oder kirchliche Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit Schwerpunkt in der Jugendarbeit
im Gebiet des Kirchenbezirks, die in einer gemeinsamen Versammlung
aus ihrer Mitte diese Person wählen.
h) auf Beschluss der Delegiertenversammlung eine Delegierte oder ein
Delegierter der evangelischen kirchlichen Träger von Jugendsozialarbeit im Gebiet des Kirchenbezirks. Dieses Mitglied wird vom Diakonischen Bezirksausschuss auf Vorschlag der Träger jeweils für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises benannt.

(2) Von den Mitgliedern nach Abs.1a) – d) muss jeweils mindestens ein Drittel
weiblich oder männlich sein. Nach diesen Bestimmungen können hauptberuflich in der kirchlichen Jugendarbeit Beschäftigte nicht gewählt werden. Die
Hälfte der gewählten Mitglieder soll nicht älter als 35 Jahre sein. Die nach Abs.
1a) und b) Gewählten müssen volljährig und die nach Abs. 1c) und d)
Gewählten müssen mindestens 16 Jahre als sein.

(3) Wahlvorschläge können gemacht werden:
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung
(§ 9 Abs. 1a) und die Rechnerin oder den Rechner (§ 9 Abs. 1b) vom
Bezirksarbeitskreis oder von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksarbeitskreises nach § 9 Abs. 1a) – c) oder bis zur Wahlhandlung in der
Delegiertenversammlung, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten diesem Vorschlag zustimmen;
b) für die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Bezirksarbeitskreismitglieder nach § 9 Abs. 1c) von den Delegierten. Vorschläge
müssen eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der
oder dem Vorsitzendem eingehen und von mindestens zwei Delegierten unterschrieben sein. Dem Vorschlag müssen die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen beiliegen.

(4) Die Amtszeit der Bezirksarbeitskreismitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a) –
d) und g) beträgt drei Jahre. Die gewählten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises bleiben bis zur Wahl eines neuen Bezirksarbeitskreises im Amt.

(5) Wird der Bezirksarbeitskreis dauerhaft beschlussunfähig und kommt eine
Delegiertenversammlung nicht zustande, so setzt das Evangelische Jugendwerk in Württemberg im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuss des
Kirchenbezirks einen Notvorstand ein, der die Aufgaben und Geschäfte des
Bezirksarbeitskreises wahrnimmt.

(6) Scheidet ein von der Delegiertenversammlung nach § 9 Abs. 1a) – d) gewähltes Mitglied des Bezirksarbeitskreises aus, so findet bei der nächsten
Delegiertenversammlung eine Nachwahl statt.

(7) Der Bezirksarbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.

(8) Für den Bezirksarbeitskreis sind die Verfahrensvorschriften für den Kirchenbezirksausschuss entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Ordnung oder
Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 7) nichts anderes festgelegt ist.

§ 10 Verkleinerter Bezirksarbeitskreis

(1) Durch den Beschluss der Delegiertenversammlung, der mit zwei Dritteln der
Stimmen der Anwesenden zu fassen ist, kann bestimmt werden, dass dem
Bezirksarbeitskreis angehören:
a) die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter;
b) die Rechnerin oder der Rechner; der Bezirksarbeitskreis macht hierzu
einen Wahlvorschlag. (§ 10 Abs. 4a)
c) mindestens zwei und höchstens vier von der Delegiertenversammlung
gewählte Mitglieder. Die Zahl wird vor der Wahl durch Beschluss der
Delegiertenversammlung festgelegt;
d) bis zu zwei weitere für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises von
diesem zugewählte Mitglieder. Die zugewählten Mitglieder dürfen ein
Drittel der gewählten Mitglieder (§ 10 Abs. 1 a) – c) nicht übersteigen.
Bei der Zuwahl ist darauf zu achten, dass möglichst viele Arbeitszweige, Aktionen, Altersstufen und Distrikte durch ihre Verantwortlichen
im Bezirksarbeitskreis vertreten sind;
e) sowie eine oder zwei Bezirksjugendreferentinnen oder ein oder zwei
Bezirksjugendreferenten oder Jugendreferentinnen oder Jugendreferenten der Kirchengemeinde, Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone oder kirchliche Sozialarbeiterinnen oder kirchliche Sozialarbeiter mit Schwerpunkt in der Jugendarbeit im Gebiet des Kirchenbezirks, die in einer gemeinsamen Versammlung aus ihrer Mitte diese
Person wählen;
f) die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer;

(2) Zu den Sitzungen werden eingeladen und können beratend teilnehmen auf
Beschluss der Delegiertenversammlung eine Delegierte oder ein Delegierter
der evangelischen kirchlichen Träger sozialer Jugendhilfe im Gebiet des Kirchenbezirks. Dieses Mitglied wird vom Diakonischen Bezirksausschuss auf Vorschlag der Träger jeweils für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises benannt.

(3) Von den Mitgliedern nach Abs. 1 a) bis d) sollte jeweils ein Drittel weiblich
oder männlich sein. Nach diesen Bestimmungen können hauptberuflich in der
kirchlichen Jugendarbeit Beschäftigte nicht gewählt werden. Die Hälfte der gewählten Mitglieder soll nicht älter als 35 Jahre sein. Die nach Abs. 1 a) und b)
Gewählten müssen volljährig sein und die nach Abs. 1 c) und d) Gewählten
müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

(4) Wahlvorschläge können gemacht werden:
a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung
(§ 10 Abs. 1a) und die Rechnerin oder den Rechner (§ 10 Abs. 1b) vom
Bezirksarbeitskreis oder von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksarbeitskreises nach § 10 Abs. 1 a) bis c) oder bis zur Wahlhandlung in
der Delegiertenversammlung, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten diesem Vorschlag zustimmen;
b) für die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Bezirksarbeitskreismitglieder nach § 10 Abs. 1 c) von den Delegierten. Vorschläge
müssen eine Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei
der oder dem Vorsitzenden eingehen und von mindestens zwei Delegierten unterschrieben sein. Dem Vorschlag müssen die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen beiliegen.

(5) Die Amtszeit der Bezirksarbeitskreismitglieder nach § 10 Abs. 1 a) – d) und g)
beträgt drei Jahre. Die gewählten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises bleiben
bis zur Wahl eines neuen Bezirksarbeitskreises im Amt.

(6) Wird der Bezirksarbeitskreis dauerhaft beschlussunfähig, und kommt eine
Delegiertenversammlung nicht zustande, so setzt das Evangelischen Jugendwerk in Württemberg im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuss des
Kirchenbezirks einen Notvorstand ein, der die Aufgaben und Geschäfte des
Bezirksarbeitskreises wahrnimmt.

(7) Scheidet ein von der Delegiertenversammlung nach § 10 Abs. 1 a) – d)
gewähltes Mitglied des Bezirksarbeitskreises aus, so findet bei der nächsten
Delegiertenversammlung eine Nachwahl statt.

(8) Der Bezirksarbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.

(9) Für den Bezirksarbeitskreis sind die Verfahrensvorschriften für den Kirchenbezirksausschuss entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Ordnung oder
Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 8) nichts anderes festgelegt ist.

(10) Um für die folgende Wahlperiode den Bezirksarbeitskreis wieder nach § 9 zu
bilden, ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 11 Aufgaben

(1) Der Bezirksarbeitskreis berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der
Delegiertenversammlung Vorhaben und Schwerpunkte evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk und ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Bezirksveranstaltungen, Bezirksfreizeiten und Bezirkstreffen, Schulungen sowie für die Durchführung der sonstigen Aufgaben des Bezirksjugendwerks.

(2) Seine Aufgaben sind im einzelnen:
a) die Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) die Anregung und Förderung der verschiedenen Formen der Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenbezirks;
c) die Koordination der Veranstaltungen und Förderung des Erfahrungsaustausches und der örtlichen Zusammenarbeit;
d) die Förderung der Gruppenarbeit, der halboffenen und offenen Arbeit
sowie die Erprobung neuer Arbeitsformen der Jugendarbeit;
e) der Delegiertenversammlung Personen für die Wahl nach § 9 Abs. 1a)
– c) oder §10 Abs. 1a) – c) vorzuschlagen;
f) dem Kirchenbezirk die Berufung der Bezirksjugendreferentinnen und
des Bezirksjugendreferenten sowie weiterer Angestellten für den Bereich des Bezirksjugendwerks vorzuschlagen;
g) nach einer Musterdienstanweisung des Evangelischen Oberkirchenrats
die Dienstanweisung für die Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten aufzustellen, ebenso einen Dienstauftrag für beim
Bezirksjugendwerk vom Kirchenbezirk angestellte Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter unbeschadet des Entscheidungsrechts des Kirchenbezirks;
h) die dem Bezirksjugendwerk vom Kirchenbezirk übertragene Fachaufsicht über die Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten
auszuüben. Sie wird an einzelne ehrenamtliche Bezirksarbeitskreismitglieder (bzw. Vorstandsmitglieder) delegiert;
i) nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über seine
Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden bei der Berufung der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers mitzuwirken;
j) Unterausschüsse zu bestellen;
k) den Entwurf des Haushaltsplanes und des Rechnungsabschlusses als
Vorlage an die Delegiertenversammlung zu verabschieden und den
Vollzug des Haushaltsplanes zu verantworten;
l) die Delegierten für die Delegiertenversammlung des Evangelischen
Jugendwerks in Württemberg zu wählen. Die Hälfte der zu Wählenden
soll unter 25 Jahre alt sein. Bei der Wahl ist auf die Parität der Geschlechter und darauf zu achten, dass möglichst alle im Kirchenbezirk
vorhandenen Arbeitsformen der Jugendarbeit vertreten sind.
m) die Vertretungen in andere Gremien zu wählen, soweit die entsprechenden Ordnungen nichts anderes bestimmen.

§ 12 Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der Bezirksarbeitskreis tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Er wird
von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem
Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Der Bezirksarbeitskreis muss einberufen werden, wenn es der Vorstand
beschließt oder es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
des Bezirksarbeitskreises verlangen.

(3) Der Bezirksarbeitskreis ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Sitzung des Bezirksarbeitskreises leitet in der Regel die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Für die Sitzungsleitung
kann mit Zustimmung des Vorsitzenden auch ein Mitglied des Bezirksarbeitskreises bestimmt werden.

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Bezirksarbeitskreis kann bestimmen, dass
a) die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende;
b) die Rechnerin oder der Rechner;
c) bis zu zwei Personen des Bezirksarbeitskreises;
d) die leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferentin oder der
leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferent;
e) die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer sich als
Vorstand zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen treffen, um die
Sitzungen des Bezirksarbeitskreises vorzubereiten und die
Geschäftsführung des Bezirksjugendwerks zu beraten.

(2) Dem Vorstand können bestimmte Aufgaben vom Bezirksarbeitskreis zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit sie nicht von grundsätzlicher
Bedeutung sind.

§ 14 Einsprüche bei Wahlen, Schlichtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl der Organe entscheidet der Landesrat des
Evangelischen Jugendwerk in Württemberg endgültig.

(2) Über Streitigkeiten innerhalb des Bezirksjugendwerks, in denen die Schlichtung angerufen wird, entscheiden einvernehmlich das Evangelische Jugend-
werk in Württemberg und die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks.
Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, so entscheidet nach
Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat.

(3) Mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der beschlussfähigen Delegiertenversammlung können die nach § 9 Abs. 1 a) – c) oder § 10
Abs. 1 a) – c) in den Bezirksarbeitskreis gewählten und die dort zugewählten
Mitglieder nach § 9 Abs. 1 d) oder § 10 Abs. 1 d) abberufen werden.

(4) Die Ordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der beschlussfähigen Delegiertenversammlung geändert werden,
soweit die Rahmenordnung dies zulässt.

§ 15 Inkraftsetzung

Diese Ordnung wurde, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kirchenbezirkssynode, durch die Delegiertenversammlung am 19. Oktober 1996 in Kraft gesetzt.
Dieselbe Delegiertenversammlung entschied sich einstimmig für den BAK nach
§ 9, nicht nach § 10.

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